Der Grundpreis bei ebay zwingend in Angebotsübersicht

 

LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011 - 327 O 196/11.

Werden erst in der Artikelbeschreibung angaben zum Grundpreis genannt, so ist dies zu spät. Diese müssen bereits in der Angebotsübersicht angegeben werden. Schließlich muss der Verbraucher beide Preise auf einen Blick wahrnehmen können.

 

Über ebay veräußerte die gewerbliche Verkäuferin Schokoladentäfelchen. Dabei gab sie jedoch in der Angebotsübersicht den Endpreis, nicht jedoch den Grundpreis an. Damit konnte der Verbraucher über die Angebotsübersicht direkt über die „Sofort-Kaufen“-Schaltfläche den Vertrag schließen. Dabei wird dem Verbraucher nicht mitgeteilt, welche Menge dafür erhältlich ist. Hierfür hätte der Käufer erst weiter unten auf der Angebotsseite nachsehen müssen. Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass der ebay-Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lesen würde. Die Klägerin hingegen bewertete dies Vorgehen als einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung. Danach muss der Grundpreis unmittelbar neben dem Endpreis angegeben werden.

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