vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion führt zu Vertrag

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH mit Konsequenzen eines vorzeitigen Abbruchs einer eBay-Auktion befasst. Eine Volltextveröffentlichung liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor. Es gibt bisher  nur eine Pressemitteilung.

Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass zwischen den Beteiligten an einer eBay-Auktion auch dann ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert und dem Kaufpreis der Kaufsache besteht. Damit stärkt der BGH die Rechte des Käufers, der sich häufig in der Rolle des Verbrauchers wiederfindet.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verkäufer und Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen, einen VW Passat, bei eBay zum Kauf an. Dabei legte er ein Mindestgebot von 1 € fest. Diesen einen Euro bot kurz darauf der Kläger.

Bereits wenige Stunden später brach der Beklagte die Auktion jedoch ab, sodass der Kläger mit seinem Gebot immer noch der Höchstbietende war.

Der Beklagte teilte dem Kläger sodann per E-Mail mit, dass er den Wagen außerhalb der Auktion zu einem Betrag von 4.200,00 Euro habe verkaufen können und dieser daher nicht mehr zur Verfügung stehe.

Der Kläger wollte sich damit nicht zufrieden geben und verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam abgeschlossenen Kaufvertrages zu einem Kaufpreis von einem Euro. Den Schadensersatz errechnete er aus der Differenz des Verkehrswertes des Pkw von 5.250,00 Euro und dem Kaufpreis von einem Euro, also auf 5.249,00 Euro.

Diese Summe machte er zunächst klageweise vor dem Landgericht geltend, das der Klage dem Grunde nach stattgab. Hiergegen legte der Beklagte erfolglos Berufung zum Thüringer OLG in Jena ein. Auch die Revision zum BGH des Beklagten blieb letztlich erfolglos.

Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dieser sei auch trotz der großen Diskrepanz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert des Pkw nicht sittenwidrig, da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung des Käufers – diese wären zur Begründung von Sittenwidrigkeit erforderlich – zu erkennen waren.

Für eine Internetauktion sei es gerade charakteristisch, dass dort besondere „Schnäppchen“ gemacht werden können. Dies mache ihren besonderen Reiz aus.

Auch der Verkäufer habe umgekehrt die Chance, im Wege des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen.

In einer Reaktion auf das Urteil erklärte eBay, die Entscheidung des BGH komme nicht überraschend. eBay informiere seine Nutzer über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer Auktion sehr deutlich, auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den Abbruch vornehme.

Mit dem Urteil stärkt der BGH die Rechte des Höchstbietenden bei einer eBay-Auktion.

Wer bei eBay einen Artikel einstellt, gibt damit gleichzeitig ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Wer im Rahmen dieser Auktion das Höchstgebot abgibt, erklärt damit verbindlich die Annahme des Angebots.

Von dem so zustande gekommenen Kaufvertrag können sich die Parteien nicht mehr ohne weiteres lösen.

Nach dem aktuellen BGH-Urteil scheidet jedenfalls der Einwand der Sittenwidrigkeit aus.

Auch hilft es nicht weiter, wenn der Höchstbietende ein sogenannter „Abbruchjäger“ ist, also auf eine Vielzahl von Angeboten bietet und dabei auf den Abbruch einzelner Auktionen spekuliert. Derartiges Verhalten ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit gedeckt und kann nicht als sittenwidrig bewertet werden.

Für Verkäufer bedeutet das Urteil, dass sie sich bereits zu Beginn der Auktion einen angemessenen Kaufpreis festlegen sollten, um später böse Überraschungen zu vermeiden. Aber auch darüber hinaus bestehen vereinzelt Möglichkeiten, wie er sich von seinem Angebot lösen kann.

Am einfachsten ist dies, wenn noch gar keine Gebote abgegeben wurden. Denn dann fehlt es bereits an einer Annahme des Angebots, so dass auch noch kein Vertrag zustande kommen konnte.

Nach Abgabe des ersten Angebots verringert sich der Spielraum des Verkäufers. Eine Ausnahme liegt etwa vor, wenn die Übergabe und Übereignung des Artikels für den Verkäufer unverschuldet unmöglich ist, etwa weil dieser gestohlen oder zerstört wurde.

Außerdem erlaubt eBay den Abbruch einer Auktion, wenn sich der Verkäufer beim Einstellen des Angebots geirrt hat, also etwa eine falsche oder unvollständige Beschreibung verfasst oder einen falschen Start- oder Mindestpreis eingegeben hat.

In all diesen Fällen ist es aber wichtig im Hinterkopf zu behalten, dass der Verkäufer die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme trägt. Diese wird er nur dann erfüllen können, wenn tatsächlich eine Ausnahme vorliegt.

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HEYERS Rechtsanwälte, www.Urheber-Medien-IT-Kanzlei.de

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