LM IT Services AG gewinnt Osnabrücker Wirtschaftspreis

Erfolg hat einen Osnabrücker Namen: LM IT Services AG

Unter dem Motto „Erfolg hat einen Namen“ wurde der Osnabrücker Wirtschaftspreis 2014 am Donnerstagabend in einer feierlichen Veranstaltung an das Unternehmen LM IT Services AG verliehen

Im Frühjahr 2014 wurde der Osnabrücker Wirtschaftspreis bereits zum 5. Mal ausgelobt. Der Aufforderung, herausragende Osnabrücker Unternehmen zu nominieren, sind zahlreiche Osnabrücker Bürgerinnen und Bürger nachgekommen. Eine Jury wählte aus den über 25 fristgerecht eingegangenen Bewerbungen den Sieger des Osnabrücker Wirtschaftspreises 2014 aus.

Weitere Informationen unter  www.wfo.de/11129.asp

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Neues IKT-Forschungsprojekt an der Universität Osnabrück

Die ökologischen Folgen des »Digitalen Lebens«: VolkswagenStiftung und Niedersächsisches MWK fördern neues Forschungsprojekt an der Universität Osnabrück

Wie können unterschiedliche Akteure (Unternehmen, Konsumenten, Bürger, Verbände, Gesetzgeber etc.) aktiv an der Ausgestaltung eines nachhaltigen Konsums von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) beteiligt werden?Dieser und ähnlichen Fragen widmet sich ein neues Forschungsprojekt, das unter der Federführung von Prof. Dr. Frank Teuteberg und unter Mitwirkung des iuk Netzwerk Osnabrück an der Universität Osnabrück durchgeführt wird.

Das wissenschaftliche Verbundprojekt „Nachhaltiger Konsum von Informations- und Kommunikationstechnologie in der digitalen Gesellschaft − Dialog und Transformation durch offene Innovation“, das von der VolkswagenStiftung zunächst über 39 Monate finanziert wird, vereint 7 Forschergruppen unterschiedlicher Disziplinen an den Standorten Osnabrück, Lüneburg und Oldenburg. Dabei entfallen aus dem Projektvolumen von insgesamt 1,77 Millionen Euro allein 850.000 Euro auf den Standort Osnabrück.

Das Forschungsprojekt beschäftigt sich mit der Fragestellung, wie durch den Konsum von IKT hervorgerufene soziale, ökonomische und ökologische Probleme durch Offene Innovationen gelöst werden können. Die ökologischen Folgen unseres „Digitalen Lebens“ stehen dabei in enger Beziehung zu sozialen Veränderungen durch Segregation in (virtuelle) Gemeinschaften („Communities“) sowie Veränderungen durch neue Geschäftsmodelle und Wertschöpfungsnetzwerke. Um das Zusammenspiel der daran beteiligten Akteure nachhaltiger zu gestalten, verfolgt das Forschungsprojekt den Ansatz einer Öffnung von Innovationsprozessen („Open Innovation“). Ziel dabei ist es, unterschiedliche Akteure (Unternehmen, Konsumenten, Politik) integrativ an der Ausgestaltung nachhaltigerer Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle und gesetzlicher Rahmenbedingungen zu beteiligen.

Weitere Informationen:
Prof. Dr. Frank Teuteberg, Universität Osnabrück
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
Fachgebiet Unternehmensrechnung und Wirtschaftsinformatik
Katharinenstraße 1, 49074 Osnabrück
frank.teuteberg@uni-osnabrueck.de
http://www.uwi.uos.de

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vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion führt zu Vertrag

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH mit Konsequenzen eines vorzeitigen Abbruchs einer eBay-Auktion befasst. Eine Volltextveröffentlichung liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor. Es gibt bisher  nur eine Pressemitteilung.

Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass zwischen den Beteiligten an einer eBay-Auktion auch dann ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert und dem Kaufpreis der Kaufsache besteht. Damit stärkt der BGH die Rechte des Käufers, der sich häufig in der Rolle des Verbrauchers wiederfindet.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verkäufer und Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen, einen VW Passat, bei eBay zum Kauf an. Dabei legte er ein Mindestgebot von 1 € fest. Diesen einen Euro bot kurz darauf der Kläger.

Bereits wenige Stunden später brach der Beklagte die Auktion jedoch ab, sodass der Kläger mit seinem Gebot immer noch der Höchstbietende war.

Der Beklagte teilte dem Kläger sodann per E-Mail mit, dass er den Wagen außerhalb der Auktion zu einem Betrag von 4.200,00 Euro habe verkaufen können und dieser daher nicht mehr zur Verfügung stehe.

Der Kläger wollte sich damit nicht zufrieden geben und verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam abgeschlossenen Kaufvertrages zu einem Kaufpreis von einem Euro. Den Schadensersatz errechnete er aus der Differenz des Verkehrswertes des Pkw von 5.250,00 Euro und dem Kaufpreis von einem Euro, also auf 5.249,00 Euro.

Diese Summe machte er zunächst klageweise vor dem Landgericht geltend, das der Klage dem Grunde nach stattgab. Hiergegen legte der Beklagte erfolglos Berufung zum Thüringer OLG in Jena ein. Auch die Revision zum BGH des Beklagten blieb letztlich erfolglos.

Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dieser sei auch trotz der großen Diskrepanz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert des Pkw nicht sittenwidrig, da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung des Käufers – diese wären zur Begründung von Sittenwidrigkeit erforderlich – zu erkennen waren.

Für eine Internetauktion sei es gerade charakteristisch, dass dort besondere „Schnäppchen“ gemacht werden können. Dies mache ihren besonderen Reiz aus.

Auch der Verkäufer habe umgekehrt die Chance, im Wege des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen.

In einer Reaktion auf das Urteil erklärte eBay, die Entscheidung des BGH komme nicht überraschend. eBay informiere seine Nutzer über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer Auktion sehr deutlich, auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den Abbruch vornehme.

Mit dem Urteil stärkt der BGH die Rechte des Höchstbietenden bei einer eBay-Auktion.

Wer bei eBay einen Artikel einstellt, gibt damit gleichzeitig ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Wer im Rahmen dieser Auktion das Höchstgebot abgibt, erklärt damit verbindlich die Annahme des Angebots.

Von dem so zustande gekommenen Kaufvertrag können sich die Parteien nicht mehr ohne weiteres lösen.

Nach dem aktuellen BGH-Urteil scheidet jedenfalls der Einwand der Sittenwidrigkeit aus.

Auch hilft es nicht weiter, wenn der Höchstbietende ein sogenannter „Abbruchjäger“ ist, also auf eine Vielzahl von Angeboten bietet und dabei auf den Abbruch einzelner Auktionen spekuliert. Derartiges Verhalten ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit gedeckt und kann nicht als sittenwidrig bewertet werden.

Für Verkäufer bedeutet das Urteil, dass sie sich bereits zu Beginn der Auktion einen angemessenen Kaufpreis festlegen sollten, um später böse Überraschungen zu vermeiden. Aber auch darüber hinaus bestehen vereinzelt Möglichkeiten, wie er sich von seinem Angebot lösen kann.

Am einfachsten ist dies, wenn noch gar keine Gebote abgegeben wurden. Denn dann fehlt es bereits an einer Annahme des Angebots, so dass auch noch kein Vertrag zustande kommen konnte.

Nach Abgabe des ersten Angebots verringert sich der Spielraum des Verkäufers. Eine Ausnahme liegt etwa vor, wenn die Übergabe und Übereignung des Artikels für den Verkäufer unverschuldet unmöglich ist, etwa weil dieser gestohlen oder zerstört wurde.

Außerdem erlaubt eBay den Abbruch einer Auktion, wenn sich der Verkäufer beim Einstellen des Angebots geirrt hat, also etwa eine falsche oder unvollständige Beschreibung verfasst oder einen falschen Start- oder Mindestpreis eingegeben hat.

In all diesen Fällen ist es aber wichtig im Hinterkopf zu behalten, dass der Verkäufer die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme trägt. Diese wird er nur dann erfüllen können, wenn tatsächlich eine Ausnahme vorliegt.

Weitere ausführliche Ausführungen finden Sie auf unserer Internetseite.

HEYERS Rechtsanwälte, www.Urheber-Medien-IT-Kanzlei.de

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Informative Veranstaltungen – Unternehmenserfolg durch Innovationen

Nur wer regelmäßig neue Ideen entwickelt und aktuelle technologische Fortschritte kennt, kann seinem Unternehmen dauerhaft positive Impulse verleihen. Dafür holt das iuk Unternehmensnetzwerk Osnabrück e.V. IT-Experten aus ganz Deutschland in die Region. Der Schlüssel dafür sind gemeinschaftlich organisierte Schulungen. Mit namhaften Referenten, die für einzelne Unternehmen schwer zu akquirieren sind.

Viele Veranstaltungen behandeln Querschnittsthemen wie IT-Vertrieb, Messetraining sowie Zeit- und Projektmanagement. Sie bringen innovatives Wissen in die Region. Die Schulungen vor Ort sparen Reisekosten und Arbeitszeit. Ein Vorteil für Mitarbeiter und Unternehmen.

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Das iuk Unternehmensnetzwerk Osnabrück e.V.

Das iuk Unternehmensnetzwerk Osnabrück e.V. ist der führende Branchenverband und ein Garant für Qualität. Denn der Verbund verbessert den Austausch in der IT-Wirtschaft. Zum Nutzen für Mitglieder, Kunden und für die Region. Von der Werbeagentur bis zum Netzwerkspezialisten, vom Webdesigner bis zum Telekommunikationsdienstleister, vom Datenbankprofi bis zum Fachanwalt für Medien- und Telekommunikationsrecht – sie alle finden sich im iuk Unternehmensnetzwerk. Dabei ist das iuk ist ebenso offen für Dienstleister wie für Unternehmen, die zum Wohle der eigenen IT-Nutzung einen intensiven Austausch suchen.

So hat sich der Verband seit seiner Gründung 2003 zum regional und überregional profilierten Branchenverband entwickelt. Mit mittlerweile mehr als 70 Mitgliedern.

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IT- und Kommunikationsunternehmen in und um Osnabrück

Ein regionales Netzwerk mit Know-how auf höchstem Niveau: Das iuk Unternehmensnetzwerk Osnabrück e.V. hilft dabei, Trends zu erkennen und zu nutzen. Spezialisten vieler Bereiche stehen in enger Kooperation. Die Zusammenarbeit erweist sich als großer Vorteil für Kunden der Mitgliedsunternehmen, sind diese doch bei technologischen Innovationen, rechtlichen Vorgaben und aktuellen Markttrends stets am Puls der Zeit. Auch komplexe Anfragen werden schnell und umfassend bearbeitet. Mitglieder vermitteln bei fachübergreifenden Anforderungen an passende Partnerunternehmen. Kunden können sich auf eine gute Zusammenarbeit der Mitglieder verlassen: reibungslos, vertrauensvoll und unkompliziert.

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